AGB

JUNDES
Industrieuhren & Anzeigesysteme GmbH

Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Auftragserteilung

1.1 Mit der Auftragserteilung an uns, gleichgültig in welcher Form diese erfolgt, erkennt der Käufer unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen für die gesamte Geschäftsbeziehung an.
1.2 Einkaufs- und/oder Zahlungsbedingungen des Käufers gelten für uns nur, wenn wir sie schriftlich anerkennen.

2. Preisstellung

2.1 Die von uns angegebenen Preise gelten nur für den einzelnen Auftrag; Nachbestellungen gelten als neue Aufträge.
2.2 Sollten bis zur Ausführung des Auftrags für uns nicht vorhersehbare Lohn- oder Materialkostenerhöhungen eintreten, behalten wir uns vor, unsere Preise ohne Berechnung zusätzlichen Gewinns entsprechend anzupassen.
2.3 Unsere Listenpreise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
2.4 Die Verpackung wird berechnet und nicht zurückgenommen.

3. Zahlungsbedingungen

3.1 Die Rechnungen sind zahlbar 30 Tage ab Rechnungsdatum rein netto. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2% Skonto gewährt.
3.2 Zahlungen sind in jedem Fall nur direkt an unsere Firma zu leisten und dürfen an irgendeine Person nur gegen Vorlage einer besonderen  Inkassovollmacht und Quittung erfolgen. Bei Mißachtung dieser Vorschrift haftet für daraus entstehende Nachteile der Käufer.
3.3 Uns unbekannte Firmen haben genügend Referenzen aufzugeben; Abnehmer, über die unbefriedigende Auskunft eingeht, erhalten die Ware gegen Nachnahme oder gegen Vorauskasse.
3.4 Zielüberschreitungen des Käufers berechtigen uns, ohne  vorausgegangene Mahnung Zinsen in Höhe der jeweiligen Bankzinsen für offene Geschäftskredite zu berechnen. Dasselbe gilt im Falle verspäteter Akzepthergabe.
3.5 Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung der üblichen Diskontspesen und sonstigen Wechselkosten hereingenommen.
3.6 Tritt nach Abschluß des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers ein, oder werden uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, so werden unsere sämtlichen Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, noch ausstehende Ueferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und sind bezüglich dieser Verträge zum Rücktritt berechtigt, wenn der Käufer innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist seine Gegenleistung nicht erbracht oder keine ausreichende Sicherheit geleistet hat.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Die Ware bleibt bis zur Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung herrührenden Forderungen einschließlich Nebenforderungen und bis zur Einlösung der dafür gegebenen Wechsel oder Schecks unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung.
4.2 Bei Anwendungen des Schecks-Wechsel-Verfahrens geht das Eigentum an unserer Vorbehaltsware – vorbehaltiich aller weitergehende Rechte aus unserem Kontokorrentvorbehalt – erst dann auf den Käufer über, wenn dieser den Wechsel als Bezogener eingelöst hat.
4.3 Der Käufer darf unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr be- oder verarbeiten. Be- oder Verarbeitung erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. An einer durch Be- oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache erwerben wir ohne weiteres das Eigentum. Wenn unsere Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren verarbeitet wird, enangen wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes
unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert der anderen mitverarbeiteten Ware. Wird eine von uns gelieferte Sache durch Verbindung wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache als Hauptsache, so besteht darüber Einigkeit, daß auf uns das Miteigentum an der Hauptsache im Verhältnis des Fakturenwerts unserer Sache zum Fakturenwert oder mangels Fakturenwerts zum Zeitwert der Hauptsache übergeht. Insoweit wird die Hauptsache vom Käufer kostenlos mit verkehrsüblicher Sorgfalt für
uns verwahrt.
4.4 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen jeden Verlust oder Beschädigung zu versichern. Es ist vereinbart, daß alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten sind; wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
4.5 Die Veräußerung der Vorbehaltsware (Abs. 1) ist dem Käufer nur im normalen Geschäftsgang gestattet und nur solange er sich nicht in Verzug befindet. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur Tilgung aller unserer Forderungen die ihm aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten sowie seinen Anspruch auf Herausgabe auf Grund vorbehaltenen Eigentums unwiderruflich sicherheitshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
4.6 Bei Veräußerung von Sachen, an denen wir Miteigentum haben, ist die Forderung des Käufers gegen seinen Abnehmer nur in dem sich aus Ziffer 3 ergebenen Verhältnis an uns abgetreten. Der Käufer ist verpflichtet, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Drittkäufer erfordertiehen Auskünfte zu geben und Untertagen auszuhändigen. Wir sind berechtigt, den Drittkäufem die Abtretung anzuzeigen. Der Käufer ist ermächtigt, die auf uns übergegangenen Forderungen so lange treuhänderisch einzuziehen, als er seiner Zahlungsverpflichtung uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer hat uns Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen unverzüglich mitzuteilen.
4.7 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehende Sicherungen insoweit nach unserer Wahl freizugehen, als ihr Wert die zu sicherernden Forderungen um 20% übersteigt.
4.8 Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten sowie eine etwaige Pfändung unserer Ware durch uns selbst gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

5. Lieferung

5.1 Genannte Lieferfristen sind unverbindlich und gelten nur ungefähr.
5.2 Im Falle höherer Gewalt, Streik, Aussperrung sowie von uns nicht vorhersehbarer und nicht zu vertretender Betriebsstörungen und Verzögerungen von Materialanlieferungen vertängert sich die Lieferfrist angemessen. Kommen wir hingegen in Verzug und lassen eine Nachfrist von 6 Wochen ungenützt verstreichen, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Verzugsschäden oder sonstige Schadenersatzansprüche für verzögerte Lieferungen sind ausgeschlossen.
5.3 Wir sind berechtigt, in zumutbarem Umfang Teillieferungen auszuführen; jede Teillieferung gilt rechtlich als selbständiger Vertrag.

6. Warenrückgaben

Sie können bei vertragsmäßiger Lieferung nur ausnahmsweise und mit unserer Zustimmung erfolgen. Sonderanfertigungen und nicht lagermäßig geführte Waren werden nicht zurückgenommen. Die Rücknahme erfolgt zum Rechnungswert, wobei wir uns die Berechnung von Kosten für Uberprüfung und Aufarbeitung zurückgenommener Ware vorbehalten.

7. Gewährleistungsansprüche

7.1 Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware, bei Transportschäden unter gleichzeitiger Vortage einer Bescheinigung der Bahn, Post oder des Spediteurs, anzuzeigen.
7.2 Für Güte und zuverlässige Funktion der von uns gelieferten Waren leisten wir
a) bei den elektromechanischen Geräten und Uhren Garantie laut Gesetz;
b) bei den elektronischen Geräten und Uhren Garantie laut Gesetz, jeweils beginnend mit dem Tag der Ablieferung.
Die Gewährteistung erstreckt sich auf unentgeltliche Nachlieferung aller Bauteile, die sich in dieser Zeit infolge fehlerhaften Materials oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar erweisen. Im Falle einer Mängelrüge muß uns der Besteller Gelegenheit geben, den Mangel in unserem eigenen Betrieb zu beseitigen. Die Garantie bezieht sich nicht auf Schäden, die durch natürtiche Abnutzung, unsachgemäße Handhabung, Kurzschluß, plötzlich auftretende Ereignisse höherer Gewalt, Brand, Löschen und Retten, Blitzschlag, Explosionen aller Art, Einbruch, Diebstahl, Raub, Plünderung und Sabotage und damit verbundene Vorkommnisse, Uberschwemmungen und Wasser aller Art entstanden sind. Ebenso fallen Schäden, die erst durch unsachgemäßen Eingriff des Käufers oder Dritter verursacht wurden, nicht unter die Garantie. Bei
Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Käufer Minderung des Kaufpreises oder nach seiner Wahl Wandlung des Vertrages begehren. Bei Geltendmachung von Mängelrügen darf der Käufer seine Zahlung in einem Umfang zurückbehalten, der in angemessenem Verhältnis zu den angezeigten Mängeln steht. Eigenschaftszusicherungen bedürfen der Schriftform. Für Schadenersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften gilt:
– Soweit verschuldungsunabhängig gehaftet wird, haften wir mit Rücksicht auf die dem Käufer zustehenden Gewährteistungsansprüche, insbesondere das Wandlungsrecht, nicht für Mängelschäden
– Soweit für Mängelfolgeschäden verschuldungsabhängig (insbesondere Aufgrund positiver Vertragsvertetzung oder Verschuldens bei Vertragsverhandlungen) gehaftet wird, haften wir nur bei vorsätzlicher oder grob fahrtässiger Verursachung des Schadens.

8. Sonstige Haftung

Schadenersatzanspruche des Käufers aus positiver Forderungsvertetzung, aus der Vertetzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unertaubter Handlung werden ausgeschlossen. Sie können geltend gemacht werden, soweit der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrtässigkeit des Lieferanten, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde. Der Haftungsausschluß entfällt femer bei Vertetzung von Kardinalpftichten. Wir haften nicht für Elektro-Installationen, auch wenn diese durch Vertragshändler montiert worden sind. Ansprüche auf Ersatz unmittelbarer oder mittelbarer Folgeschäden sind ausgeschlossen.

9. Versand

9.1 Die Ware reist auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch wenn durch abweichende Vereinbarungen Franko-Lieferung vorgesehen ist. Dies gilt auch bei Versand der Ware an einen vom Käufer bestimmten Empfänger.
9.2 Verpackung, Weg und Art des Versandes werden von uns gewählt, sofern keine ausdrücklichen Weisungen des Käufers vortiegen. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrückliches Vertangen des Käufers abgeschlossen. Die Kosten trägt der Käufer.

10. Urheberschutz

Unsere Entwürfe, Muster, Modelle und dg!. gelten als unser geistiges Eigentum und dürfen vom Käufer, auch wenn hierfür keine besonderen Schutzrechte bestehen, weder nachgeahmt noch in anderer Weise zur Nachbildung verwendet werden. Jeder Verstoß hiergegen macht den Käufer schadenersatzpflichtig.

11. Angebote

Unsere Angebote sind unverbindlich. Eingehende Aufträge werden erst durch die dem Besteller zugehende Bestätigung verbindlich. Dies gilt auch für mündliche Absprachen und Erklärungen jeder Art. Eine Weitergabe unserer Angebote an Dritte ist unzulässig.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Recht

12.1 Erfüllungsort ist für beide Teile Stausberg
12.2 Ist der Käufer Vollkaufmann, so ist der Gerichtsstand Starusberg.
12.3 Das Vertragsverhältnis untertiegt unter Ausschluß des sogenannten Haager Internationalen Kaufrechts (EKG und EKAG) für beide Teile ausschließlich dem deutschen Recht.